Satzung

Satzung

Satzung 1. RRC Düren e.V.vom 07.11.2010

1 Name und Sitz

Der am 02. Februar 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragene Verein unter der VR 1528 führt den Namen

"1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V."


Er hat seinen Sitz in Düren und führt den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.).

2 Zweck

Zweck des Vereines ist es,den Amateurtanzsport in den verschiedensten Tanzstilen, vorrangig Rock 'n' Roll, Boogie-Woogie und Discofox, zu pflegen und zu fördern. Dies soll insbesondere erreicht werden durch das Anbieten von Trainingseinheiten für Anfänger, Fortgeschrittene und Clubmitglieder sowie die Ausrichtung von Tanzveranstaltungen jeglicher Art. Dabei steht die Pflege und Förderung des Breitensportes im Vordergrund des Tanzgeschehens. Der Wettkampfsport kann durch den Aufbau von Formationen und Turnierpaaren in angemessener Weise gefördert werden.
die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Sinne der Deutschen Sportjugend im Deutschen Sportbund und der Deutschen Tanzsportjugend (DTSJ) im Deutschen Tanzsportverband zu fördern.

3 Grundsätzliches

Der 1. Rock ´n´ Roll-Club Düren e.V. ist ein Amateurtanzsportverein.Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.Der 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. tritt für die Bekämpfung des Doping sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.

4 Gemeinnützigkeit

Der 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf auch kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Mitgliedschaft

5.1 Dem 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. gehören an:

Einzelmitglieder

Einzelmitglieder mit mind. einem Kind unter 18 Jahren

Familien (Zwei Erwachsene mit mind. einem Kind unter 18 Jahren, die gemeinsam in einem Haushalt leben)

Jugendmitglieder (unter 18 Jahre)

Fördernde Mitglieder (Inaktive, juristische Personen)

Ehrenmitglieder

Einzel-, Jugend- und Ehrenmitglieder sowie Familien sind natürliche Personen, die den Tanzsport aktiv betreiben können.

5.2 Fördernde Mitglieder dagegen unterstützen den Verein, ohne am Sportbetrieb aktiv teilzunehmen

5.3 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich für den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.

6 Beginn der Mitgliedschaft

6.1 Beitrittserklärungen sind schriftlich per Vordruck an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
6.2 Eine Beitrittserklärung kann vom Vorstand zeitlich verschoben oder abgelehnt werden.

7 Ende der Mitgliedschaft

7.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, an den Vorstand zu richten. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter der Einhaltung einer Frist von sechs Wochen (Eingangsdatum) zulässig.

7.2 Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder Ausschluss.

7.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein anderes Mitglied einen schriftlich begründeten Antrag dem Vorstand einreicht und dieser nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig, d.h. ohne Enthaltungen und ohne Nein-Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, dem Ausschlussantrag zustimmt. Dabei muss die Antragsbegründung einen vorsätzlichen und zugleich erheblichen Verstoß gegen die Pflichten des Mitglieds beinhalten. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Betroffenen unverzüglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Trifft diese Stellungnahme mindestens sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand ein, so hat dieser binnen zehn Tage eine Entscheidung zu treffen und diese dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nur so ist zu gewährleisten, dass der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung das Recht wahrnehmen kann, den vom Vorstand beschlossenen Ausschlussantrag von der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entscheiden zu lassen (Berufungsrecht).

Sind die o.g. Fristen nicht einzuhalten, so kann erst die übernächste Mitgliederversammlung endgültig entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft; d.h. es werden weder Beiträge eingezogen noch besteht die Berechtigung an der Ausübung des Tanzsportbetriebes.

7.4 Ebenfalls endet die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

7.5 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden bzw. deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben das sich in ihren Händen befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben und Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge oder sonstige Leistungen werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet. Ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein nicht mehr beitreten.

8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

8.1 nach Entrichtung der betreffenden Mitgliedsbeiträge oder gegen Bezahlung entsprechender Gebühren alle Angebote, Veranstaltungen und Einrichtungen des 1. Rock ´n´ Roll-Club Düren e.V. zu nutzen.
8.2 ihre Interessen vom Vorstand angemessen vertreten zu lassen.

9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

9.1 die vorliegende Satzung des 1. Rock ´n´ Roll-Club Düren e.V. zu beachten.
9.2 das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu bewahren und nicht vorsätzlich zu beschädigen.

Vorsätzliches vereinsschädigendes Verhalten liegt u.a. vor,

a) wenn ein Mitglied Aktionen initiiert, durchführt oder fördert, die eine ordentliche Geschäftsführung des Vereins oder einen ordentlichen Sport- oder Vereinsheimbetrieb nicht mehr zulassen und damit den Vereinsfrieden nachhaltig stören.

Dazu zählen z.B.
• Diffamierungen von Vorstandsmitgliedern
• Aufforderungen an den Vorstand zur Durchführung von Maßnahmen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig sind
• Vorzeitiger Rücktritt von einem Vorstandsamt aus nichtigem Grund ohne Übergangslösung bis zur nächsten Mitgliederversammlung

b) wenn ein Mitglied vorsätzlich Vereinseigentum beschädigt oder ausgeliehenes Vereinseigentum nicht zurückgibt.

9.3 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
9.4 Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
9.5 Die Mitglieder haben die Pflicht sich an die Pflichtstundenordnung zu halten.
9.6 Die Mitglieder haben die Pflicht sich an die Hausordnung zu halten.

10 Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. Beiträge und Gebühren (Beitragsordnung), deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Sie werden mittels Lastschriftverfahren zu Gunsten des Vereinskontos eingezogen. Andere Zahlungsarten sind auf Beschluss des Vorstandes möglich.

11 Organe

Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

12 Mitgliederversammlung

12.1 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Weitere Personen können mit Zustimmung des Vorstandes ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
12.2 Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bis zum Zeitpunkt der Versammlung bezahlt und die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
12.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens 31.03. jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von einem Viertel der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes einzuberufen.
12.4 Der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung oder auf Beschluss des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus der Mitte der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
12.5 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können durch die Mitgliederversammlung nur beraten, jedoch nicht beschlossen werden (§ 32 BGB).
12.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. 12.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (50 % plus eine Stimme), soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Eine Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.

Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB). Die zu ändernden Paragraphen müssen im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung angegeben werden. 12.8 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Monaten den Mitgliedern zuzustellen ist. Ein Widerspruchsrecht gegen das Protokoll der Mitgliederversammlung besteht nur innerhalb von vier Monaten nach der Mitgliederversammlung.

13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

13.1 Wahl des Vorstandes - mit Ausnahme des Jugendwartes - für zwei Jahre und dessen Abberufung

13.2 Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für ein Jahr

13.3 Wahl des Festausschusses für ein Jahr

13.4 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Aussprache

13.5 Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Kassenprüfer

13.6 Vorstellung des Haushaltsplans

13.7 Genehmigung von außerplanmäßigen Ausgaben ab einer Höhe von mehr als 2.000 € im laufenden Haushaltsjahr

13.8 Erwerb und Veräußerung von Immobilien

13.9 Beschlussfassung über die Beitragsordnung

13.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern

13.11 Beschlussfassung über die Satzung

13.12 Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines

13.13 Die Aufgaben zu 13.7 und 13.8 beschränken den Vorstand nicht im Außenverhältnis

13.14 Die Mitgliederversammlung erlässt die Pflichtstundenordnung, bestimmt die Anzahl der Pflichtstunden, die im Kalenderjahr von den Mitgliedern abzuleisten sind und legt den Ausgleichsbetrag für nicht geleistete Pflichtstunden fest.

14 Vorstand

14.1 Der Vorstand besteht insbesondere aus dem:

a) Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

c) Geschäftsführer

d) Kassenwart

e) Sportwart

f) Jugendwart

g) Pressewart

14.2 Der Jugendwart wird nicht von der Mitgliederversammlung, sondern von der Jugendversammlung des 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. gewählt. Er hat wie jedes andere Vorstandsmitglied eine Stimme.

14.3 Vorstand gem. § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart (geschäftsführende Vorstand). Der Vorstand ist, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, das beschlussfassende Organ des Vereines. Zur Gültigkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

14.4 Die in getrennten Wahlgängen stattfindenden Vorstandswahlen erfolgen offen, sofern nicht mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht und keine Gegenkandidaten vorhanden sind. Der Kandidat gilt als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten erhalten hat, wobei § 12.7 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. Sofern ein oder mehrere Gegenkandidaten vorhanden sind und im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Stimmenmehrheit erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

14.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine entsprechende Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode.

14.6 Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder oder mindestens ein Viertel der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen.

14.7 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.

14.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

14.9 In dringenden Fällen sind telefonische Abstimmungen oder Abstimmungen auf dem elektronischen Postweg (E-Mail, Fax) zulässig.

14.10 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Stellenbeschreibung.

14.11 Dem Vorstand obliegen insbesondere:

• die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Stellenbeschreibung unter Berücksichtigung
• der Vorgaben des Haushaltsplanes
• die Entsendung von Mitgliedern zu Lehrgängen und Wettkämpfen
• das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

14.12 Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

14.13 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.

14.14 Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

15 Jugendversammlung

15.1 Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereines unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Jugendversammlung.

15.2 Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

15.3 Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der in der Jugendversammlung stimmberechtigten Mitglieder vom Jugendwart oder auf Beschluss des Vorstandes entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der einer Jugendversammlung einzuberufen.

15.4 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart für zwei Jahre und aus ihrem Kreis den Jugendsprecher für ein Jahr.

15.5 Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 12.7

16 Kassenprüfer

Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig. Sie haben die Buchführung, den Jahresabschluss und das Vermögen des 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben

17 Festausschuss

Der Festausschuss plant und organisiert in Eigenverantwortung alle Veranstaltungen des 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. nach innen und außen. Zur Durchführung der Aktionen wird er von den Mitgliedern unterstützt. Ein Sprecher des Festausschusses erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kurzbericht.

18 Ordnungen

18.1 Für alle Mitglieder sind die Ordnungen des 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. und der übergeordneten Verbände verbindlich, hierbei sind insbesondere zu nennen:

a) die Verbandsgerichtsordnung des DRBV,
b) die Jugendordnung des DRBV,
c) die Turnier- und Sportordnung des DRBV,
d) die Boogie-Woogie-Ordnung des DRBV,
e) die Erstattungsordnung des DRBV,
f) The Actiondance Federation of Germany (TAF)
g) Allgemeiner Deutscher Tanzlehrerverband e.V. (ADTV)

18.2 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

19 Auflösung des Vereines

19.1 Die Auflösung des 1. Rock 'n' Roll-Club Düren e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
19.2 Bei Auflösung und Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von den Mitgliedern zu benennende langjährig bestehende Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat. Sollten mehrere Vorschläge eingehen, wird diejenige Körperschaft bedacht, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vom 07.11.2010 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen des 1. Rock 'n' Roll- Club Düren e.V.